Ersatz des Pflichtteilsberechtigten: § 2320
§ 2320 BGB: Wer an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten als Erbe tritt, trägt die Pflichtteilslast und muss ein angenommenes Vermächtnis ausgleichen.
- (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
- (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe wird (z.B. weil er ausschlägt), rückt stattdessen ein anderer als gesetzlicher Erbe nach. Dieser Ersatzerbe muss im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast tragen – also den Pflichtteilsanspruch des ursprünglich Berechtigten ausgleichen.
Nimmt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis an, muss der Ersatzerbe auch dieses Vermächtnis bis zur Höhe seines Vorteils tragen. Das Gleiche gilt nach § 2320 Abs. 2 im Zweifel, wenn der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen einer bestimmten Person zugewendet hat.
Wann sie gilt
- Ein pflichtteilsberechtigter Sohn schlägt das Erbe aus, weil er das Haus nicht will; stattdessen wird die Tochter gesetzliche Erbin – sie muss den Pflichtteilsanspruch des Sohnes gegenüber den Miterben tragen.
- Der Erblasser enterbt seine Tochter und setzt testamentarisch einen Freund als Erben für ihren Erbteil ein; der Freund muss die Pflichtteilslast der Tochter übernehmen.
- Ein Pflichtteilsberechtigter nimmt ein ihm vermachtes Gemälde an, obwohl er nicht Erbe wird; der Ersatzerbe muss den Wert des Gemäldes ausgleichen, soweit er dadurch einen Vorteil hat.
- Mehrere Miterben: Einer von ihnen ist pflichtteilsberechtigt, schlägt aber aus; die übrigen werden Ersatzerben und müssen den Pflichtteil unter sich aufteilen.
- Der Erblasser weist den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten einer bestimmten Person im Testament zu – diese Person trägt die Pflichtteilslast, sofern nichts anderes angeordnet ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Berechnung des Pflichtteils nach dem Wert des Nachlasses (dazu § 2311 BGB).
- Die Anrechnung früherer Zuwendungen auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB).
- Die Kürzung von Vermächtnissen durch den Erben (§ 2322 BGB).
- Die Frage, ob der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und die Last daher nicht tragen muss (§ 2328 BGB).
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