Abweichende Anordnungen zur Pflichtteilslast § 2324
§ 2324 BGB erlaubt dem Erblasser, die Pflichtteilslast abweichend von den gesetzlichen Regeln (§§ 2318, 2320–2323) auf einzelne Erben zu übertragen.
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass nicht alle Erben gemeinsam die Pflichtteilslast tragen, sondern nur ein bestimmter Erbe. Damit darf er von den normalerweise geltenden Regeln abweichen, die in § 2318 Abs. 1 und den §§ 2320 bis 2323 stehen.
Normalerweise verteilt sich die Pflichtteilslast auf alle Erben im Verhältnis ihrer Erbteile. Mit § 2324 kann der Erblasser diese Last ganz oder teilweise einem einzelnen Erben auferlegen, auch wenn dieser nach den gesetzlichen Regeln eigentlich nicht dafür haften würde.
Die Vorschrift gilt nur für die Verteilung der Pflichtteilslast unter den Erben. Sie ändert nichts daran, dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Anspruch gegen die Erbengemeinschaft haben – der Erblasser kann nur intern regeln, wer letztlich zahlen muss.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt seinen Sohn als Alleinerben ein, bestimmt aber, dass die Pflichtteilslast für die enterbte Tochter allein der Sohn trägt.
- Ein Testator verfügt, dass ein Vermächtnisnehmer, obwohl er kein Erbe ist, intern die Pflichtteilslast für einen anderen Pflichtteilsberechtigten übernehmen muss.
- Der Erblasser ordnet an, dass der Erbe, der nach § 2320 an die Stelle eines Pflichtteilsberechtigten tritt, nicht die Pflichtteilslast tragen soll, sondern ein anderer Miterbe.
- Ein Vater setzt seine drei Kinder als Erben ein, legt aber fest, dass nur das jüngste Kind die Pflichtteilslast für die enterbte Mutter trägt, obwohl nach § 2318 alle Erben anteilig haften würden.
- Der Erblasser weicht von § 2323 ab und belastet einen Erben mit der Pflichtteilslast, der eigentlich nach der gesetzlichen Regelung von der Last befreit wäre.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift erlaubt nicht, den Pflichtteilsanspruch selbst zu kürzen oder zu entziehen – das ist in §§ 2333 ff. geregelt.
- Sie regelt nicht die Höhe des Pflichtteils oder die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (dazu §§ 2303, 2310 ff.).
- Sie betrifft nicht die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen (§§ 2325 ff.).
- Sie gilt nicht für Anordnungen, die die Pflichtteilslast gegenüber Dritten wie Beschenkten betreffen (siehe § 2329).
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