Verweigerung der Pflichtteilsergänzung § 2328 BGB
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann die Pflichtteilsergänzung verweigern, soweit ihm sein eigener Pflichtteil samt Ergänzung verbleiben muss.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, können Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen. Müsste der Erbe diesen Anspruch in voller Höhe auszahlen, würde dadurch unter Umständen sein eigener Mindestanteil am Nachlass geschmälert.
Diese Vorschrift schützt Erben, die selbst zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Erben dürfen die Auszahlung einer Pflichtteilsergänzung an andere Berechtigte insoweit verweigern, dass ihnen der eigene Pflichtteil inklusive eigener Ergänzungsansprüche verbleibt.
Das Gesetz gewährt hier ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Erbe muss sich im Streitfall aktiv auf dieses Recht berufen, um seinen eigenen Mindestanteil gegenüber Forderungen anderer Pflichtteilsberechtigter abzusichern.
Wann sie gilt
- Ein Kind erbt als Alleinerbe und soll dem übergangenen Geschwisterkind eine Ergänzung wegen einer früheren Schenkung des Erblassers auszahlen.
- Die überlebende Ehegattin wird Erbin und sieht sich Ergänzungsansprüchen von Kindern aus einer früheren Ehe ausgesetzt.
- Ein pflichtteilsberechtigter Elternteil wird Erbe des verstorbenen Kindes und wehrt die vollständige Auszahlung einer Pflichtteilsergänzung an den anderen Elternteil ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche direkt gegen beschenkte Personen, die nicht Erbe geworden sind (geregelt in § 2329).
- Die Pflichtteilslast und Kürzungsmöglichkeit bei Vermächtnissen und Auflagen (geregelt in § 2318).
- Die Anrechnung eigener Schenkungen auf den Pflichtteil des Berechtigten (geregelt in § 2327).
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