§ 2329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe des Geschenks zur Pflichtteilsergänzung § 2329

Ist der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen.

Amtlicher Text § 2329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
  • (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
  • (3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Reicht der Nachlass nicht aus oder ist der Erbe selbst nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, richtet sich der Anspruch direkt gegen die beschenkte Person. Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Beschenkten verlangen, das Geschenk herauszugeben, damit der fehlende Betrag ausgeglichen wird. Dieses Recht steht auch einem Pflichtteilsberechtigten zu, der alleiniger Erbe ist.

Die beschenkte Person muss das Geschenk nicht zwingend in Natur herausgeben. Sie kann die Herausgabe abwenden, indem sie den fehlenden Geldbetrag an den Pflichtteilsberechtigten bezahlt.

Sollten mehrere Personen Geschenke erhalten haben, haftet die früher beschenkte Person nur in dem Umfang, in dem die später beschenkte Person nicht zur Herausgabe oder Zahlung verpflichtet ist.

Wann sie gilt

  • Der Nachlass reicht nicht aus, um den Pflichtteil zu decken, und der Pflichtteilsberechtigte fordert vom Beschenkten die Herausgabe der geschenkten Sache.
  • Ein alleiniger Erbe, der zugleich pflichtteilsberechtigt ist, verlangt vom Beschenkten Herausgabe des Geschenks zur Schließung der Pflichtteilslücke.
  • Der Beschenkte entscheidet sich, die Herausgabe des geschenkten Gegenstands durch Zahlung des fehlenden Geldbetrags abzuwenden.
  • Mehrere Personen wurden beschenkt und der Anspruch wird zuerst gegenüber dem zuletzt Beschenkten geltend gemacht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die grundlegende Pflicht zur Pflichtteilsergänzung durch den Erben selbst und die Anrechnung von Schenkungsfristen.
  • Die Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen zur Erfüllung der Pflichtteilslast.
  • Die allgemeinen Verjährungsregeln für Pflichtteilsansprüche und Ergänzungsansprüche.

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