§ 2327 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung eigener Geschenke auf Ergänzung § 2327

Eigene Geschenke des Pflichtteilsberechtigten erhöhen fiktiv den Nachlass und werden gleichzeitig von seinem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung abgezogen.

Amtlicher Text § 2327 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
  • (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend macht, weil der Erblasser Dritten Geschenke gemacht hat, muss sich der Pflichtteilsberechtigte eigene Zuwendungen des Erblassers anrechnen lassen. Das eigene Geschenk wird dazu rechnerisch dem Nachlass hinzugerechnet und zugleich vom Ergänzungsanspruch des Berechtigten abgezogen.

Hat der Erblasser schon bei der Zuwendung bestimmt, dass das Geschenk auf den Pflichtteil anzurechnen ist (§ 2315), erfolgt die Anrechnung auf den Gesamtbetrag aus Pflichtteil und Ergänzung. Für Abkömmlinge verweist Abs. 2 für Sonderfälle des Wegfalls auf die Regelung in § 2051 Abs. 1.

Wann sie gilt

  • Ein enterbtes Kind verlangt Ergänzung des Pflichtteils wegen einer Schenkung an den Nachbarn, hat aber selbst zu Lebzeiten des Erblassers ein Grundstück geschenkt bekommen.
  • Der überlebende Ehegatte verlangt Ausgleich wegen Schenkungen an Dritte und hat vom Erblasser ein Wertpapierdepot erhalten.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter verlangt Ergänzung, während er selbst ein Geschenk erhielt, bei dem die Anrechnung auf den Pflichtteil gemäß § 2315 angeordnet war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Allgemeine Ausgleichung unter Miterben bei der gesetzlichen Erbauseinandersetzung; dies richtet sich nach § 2316.
  • Die Fristen und der zeitliche Gradualabbau für die Berücksichtigung von Schenkungen; dies ist in § 2325 geregelt.
  • Der direkte Rückforderungsanspruch gegen den beschenkten Dritten bei Dürftigkeit des Nachlasses; dafür gilt § 2329.

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