Form und Beweislast der Pflichtteilsentziehung § 2336
Nach § 2336 BGB muss die Pflichtteilsentziehung im Testament begründet werden. Wer sich auf die Entziehung beruft, trägt dafür die Beweislast.
- (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
- (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
- (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
- (4) (weggefallen)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer einen Pflichtteilsberechtigten übergehen und ihm den Pflichtteil entziehen will, muss dies in einer letztwilligen Verfügung anordnen. Eine mündliche Erklärung oder ein einfaches Schreiben außerhalb des Testaments reichen dafür nicht aus.
Der Entzugsgrund muss schon bei Errichtung des Testaments vorliegen und darin ausdrücklich genannt werden. Für Fälle nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 müssen die Tat und der Grund für die Unzumutbarkeit im Testament angegeben sein.
Verlangt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall seinen Anteil, liegt die Beweislast für das Vorliegen des Grundes bei der Person, die sich auf die Entziehung beruft.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser führt im Testament aus, dass seine Tochter ihm nach dem Leben getrachtet hat, um ihr den Pflichtteil zu entziehen.
- Ein Alleinerbe verweigert dem übergangenen Sohn die Pflichtteilszahlung und muss vor Gericht beweisen, dass der im Testament genannte Entzugsgrund zutraf.
- Ein Vater verfasst ein Testament und gibt darin den Grund für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Auflistung aller gesetzlichen Gründe, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen; dies regelt § 2333.
- Die Frage, wie eine Entziehung durch spätere Verzeihung des Erblassers unwirksam wird.
- Die Beschränkung des Pflichtteils bei Überschuldung eines Erben.
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