Verzeihung macht Pflichtteilsentziehung unwirksam § 2337
§ 2337 BGB: Verzeihung lässt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlöschen und macht eine entsprechende Verfügung des Erblassers unwirksam.
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2337 BGB bestimmt, dass eine Verzeihung des Erblassers das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlöschen lässt. Hat der Erblasser bereits eine Verfügung getroffen, die die Entziehung anordnet, wird diese durch die Verzeihung unwirksam.
Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhalten, das auf eine innere Einstellung des Erblassers schließen lässt. Das Gesetz selbst enthält keine Definition, wann eine Verzeihung vorliegt. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Regelungen zur Form und Beweislast der Entziehung in § 2336 BGB sowie zur Verzeihung bei Erbunwürdigkeit in § 2343 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Vater entzieht seinem Sohn den Pflichtteil, weil dieser ihn wiederholt beleidigt hat. Nach einem Versöhnungsgespräch sagt der Vater dem Sohn, er verzeihe ihm. Die Entziehung wird unwirksam.
- Eine Mutter verfügt in ihrem Testament, dass ihre Tochter nur den Pflichtteil erhalten soll, und begründet dies mit schweren Verfehlungen. Später versöhnen sie sich, und die Mutter erklärt der Tochter mündlich, sie verzeihe ihr. Dadurch erlischt das Entziehungsrecht.
- Ein Erblasser hat die Entziehung des Pflichtteils für seinen Enkel notariell festgehalten. Jahre später verbringen sie gemeinsam Urlaub und der Erblasser zeigt durch sein Verhalten, dass er verziehen hat. Auch eine konkludente Verzeihung kann die Verfügung unwirksam machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, dass Verzeihung auch die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB aufhebt. Dies ist jedoch in § 2343 BGB separat geregelt.
- Einige gehen davon aus, dass die Verzeihung Formfehler bei der Entziehungsverfügung heilt. Die Formvorschriften sind in § 2336 BGB enthalten.
- Es wird manchmal angenommen, dass Verzeihung den Pflichtteilsberechtigten wieder als Erben einsetzt. Tatsächlich macht sie nur die Entziehung unwirksam, nicht aber die Enterbung an sich.
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