§ 2333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteil entziehen: Wann das möglich ist (§ 2333)

Wann Erblasser Kindern, Eltern oder Ehegatten den Pflichtteil entziehen dürfen: § 2333 BGB nennt Gründe wie schwere Straftaten oder verweigerten Unterhalt.

Amtlicher Text § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, 2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, 3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder 4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
  • (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass. Mit § 2333 BGB kann der Erblasser diesen Anspruch in schwerwiegenden Ausnahmefällen per Verfügung von Todes wegen entziehen.

Voraussetzung dafür ist eine gravierende Verfehlung des Angehörigen. Das Gesetz nennt Versuche, dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen das Leben zu nehmen, schwere Straftaten gegen diese Personen, das böswillige Verletzen der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilhabe am Erbe dadurch unzumutbar wird.

Die Regelung gilt für Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel sowie nach Absatz 2 entsprechend für Eltern und Ehegatten.

Wann sie gilt

  • Ein Kind versucht, das Leben des Erblassers oder dessen Ehegatten zu beenden.
  • Eine Tochter verweigert böswillig die gesetzlich geschuldete Unterhaltszahlung an ihren pflegebedürftigen Vater.
  • Ein Sohn wird wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt.
  • Ein Ehegatte begeht ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen einen anderen Abkömmling des Erblassers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bloßer Kontaktabbruch, Streit oder fehlende Zuneigung zwischen Erblasser und Angehörigen.
  • Erbunwürdigkeit nach dem Erbfall (dafür gelten eigene Vorschriften zur Anfechtung).
  • Formvorschriften für die wirksame Anordnung der Entziehung im Testament.

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