Formbedürfnis beim Verkauf einer Erbschaft § 2371
Der Kaufvertrag über den Verkauf einer angefallenen Erbschaft durch den Erben erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung zur rechtlichen Wirksamkeit.
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer seine angefallene Erbschaft als Ganzes an eine andere Person verkauft, muss diesen Vertrag bei einem Notar beurkunden lassen. Ohne eine solche notarielle Beurkundung ist die schriftliche oder mündliche Vereinbarung rechtlich unwirksam.
Die Regelung schützt den Erben vor übereilten Entscheidungen über das gesamte Vermögen des Erblassers und stellt sicher, dass der Umfang aller veräußerten Rechte und Pflichten klar dokumentiert wird.
Wann sie gilt
- Ein Erbe verkauft seinen gesamten Nachlass per Vertrag an einen Außenstehenden.
- Miterben vereinbaren den Verkauf des kompletten Nachlassvermögens an einen Käufer.
- Ein Erbe veräußert seinen Erbschaftsanteil an einen anderen Miterben gegen Entgelt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf eines einzelnen Gegenstandes aus dem Nachlass wie eines Autos.
- Die Ausschlagung der Erbschaft beim zuständigen Nachlassgericht.
- Die Übertragung von Erbteilen im Rahmen einer reinen Erbauseinandersetzung.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.