Herausgabepflicht des Verkäufers § 2374
Der Verkäufer eines Erbschaftskaufs muss dem Käufer alle Erbschaftsgegenstände samt Surrogaten herausgeben, die zum Verkaufszeitpunkt vorhanden sind.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2374 regelt die Herausgabepflicht des Verkäufers bei einem Erbschaftskauf. Der Verkäufer muss dem Käufer alle Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden sind. Dazu gehören auch sogenannte Surrogate: alles, was der Verkäufer vor dem Verkauf aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts erlangt hat, sowie Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands. Auch Erwerb durch Rechtsgeschäfte, die sich auf die Erbschaft beziehen, fällt unter die Herausgabepflicht.
Die Vorschrift stellt sicher, dass der Käufer das erhält, was die Erbschaft bei Vertragsschluss tatsächlich umfasst. Der Verkäufer kann nichts zurückbehalten, was er anstelle eines Erbschaftsgegenstands erhalten hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs, nicht ein späterer.
Wann sie gilt
- Ein Erbe verkauft seine Erbschaft, die ein Haus und Bargeld umfasst. Der Verkäufer muss das Haus und das Bargeld herausgeben, das zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist.
- Vor dem Verkauf hat der Erbe eine Forderung aus der Erbschaft eingezogen. Das Geld muss er dem Käufer aushändigen.
- Ein geerbtes Auto wurde vor dem Verkauf gestohlen, und der Erbe erhält eine Versicherungsentschädigung. Diese Entschädigung muss er dem Käufer herausgeben.
- Der Erbe hat ein Grundstück aus der Erbschaft vor dem Verkauf gegen ein anderes Grundstück getauscht. Das eingetauschte Grundstück gehört dem Käufer.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung des Verkäufers für Mängel der Erbschaftsgegenstände; diese wird in § 2376 behandelt.
- Sie betrifft nicht die Verteilung von Nutzungen und Lasten, die vor dem Verkauf angefallen sind; dazu ist § 2379 einschlägig.
- Sie gilt nicht für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, deren Regelung in § 2378 zu finden ist.
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