§ 238 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eignung von Grundpfandrechten als Sicherheit § 238

Hypotheken, Grund- und Rentenschulden dienen nur nach § 240a als Sicherheit. Forderungen mit Sicherungshypothek sind völlig ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 238 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
  • (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn gesetzlich oder gerichtlich eine Sicherheitsleistung verlangt wird, können Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden unter bestimmten Bedingungen dafür genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie den spezifischen Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechen.

Forderungen, für die lediglich eine Sicherungshypothek besteht, sind als Sicherheitsleistung gesetzlich ausgeschlossen. Diese Form der Absicherung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine taugliche Sicherheit.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner möchte eine Grundschuld auf sein Grundstück als gerichtlich angeordnete Sicherheit anbieten.
  • Eine Partei prüft, ob eine Hypothekenforderung den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 240a für eine Sicherheitsleistung entspricht.
  • Jemand versucht, eine durch eine Sicherungshypothek gesicherte Forderung als Sicherheit zu stellen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen.
  • Die Verpflichtung zur Ergänzung einer unzureichend gewordenen Sicherheit.
  • Die Modalitäten der Verwertung von Grundstücken in der Zwangsvollstreckung.

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