§ 2373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nicht mitverkaufter Erbteil und Vorausvermächtnis §2373

§2373 BGB: Ein nach Kauf anfallender Erbteil oder Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht mitverkauft; Gleiches gilt für Familienpapiere und -bilder.

Amtlicher Text § 2373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§2373 BGB betrifft den Verkauf eines Erbteils. Enthält der Kaufvertrag keine ausdrückliche Regelung, sind bestimmte Teile im Zweifel nicht mitverkauft. Dazu gehören ein Erbteil, der dem Verkäufer erst nach dem Kauf durch Nacherbfolge oder durch Wegfall eines Miterben zufällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis. Auch Familienpapiere und Familienbilder sind im Zweifel nicht Teil des Kaufs.

Nacherbfolge bedeutet, dass der Verkäufer erst später als Erbe eintritt, etwa nach dem Tod eines Vorerben. Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das der Erbe vor der Teilung des Nachlasses erhält. Die Regelung gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Die Vorschrift schützt den Verkäufer davor, unerwartet Vermögenswerte abgeben zu müssen, die er erst nach dem Kauf erlangt. Sie gilt gleichermaßen für persönliche Familienerinnerungsstücke.

Wann sie gilt

  • Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil. Nach dem Kauf fällt ihm der Anteil eines anderen Miterben zu, der ausgeschlagen hat. Dieser Anteil ist nicht mitverkauft.
  • Der Verkäufer erhält nach dem Kauf ein Vorausvermächtnis aus dem Nachlass, z. B. ein bestimmtes Schmuckstück. Das Schmuckstück muss der Käufer nicht herausverlangen können.
  • Im Nachlass befinden sich Familienfotos. Der Käufer des Erbteils erwirbt sie nicht automatisch.
  • Der Verkäufer wird Nacherbe eines Nachlassteils, der erst nach dem Kauf anfällt. Dieser Teil gehört nicht zum Kaufgegenstand.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie gilt nicht, wenn der Kaufvertrag die betreffenden Teile ausdrücklich einschließt.
  • Sie betrifft nicht den Verkauf einzelner Sachen aus dem Nachlass, sondern nur den Verkauf eines Erbteils.
  • Sie behandelt nicht die Frage, ob der Käufer einen Anspruch auf Wertersatz hat, falls solche Teile versehentlich mit übergeben wurden.

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