Käufer erhält Vorteile aus Wegfall: § 2372
§ 2372 BGB: Der Käufer eines Erbteils bekommt Vorteile aus Wegfall von Vermächtnissen oder Auflagen sowie aus Ausgleichungspflicht eines Miterben.
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt die Vorteile, die dem Käufer eines Erbteils (Erbschaftskauf) zustehen. Wenn nach dem Verkauf ein Vermächtnis oder eine Auflage wegfällt – etwa weil der Bedachte vor dem Erblasser stirbt oder die Auflage unmöglich wird –, dann fällt der dadurch freiwerdende Wert dem Käufer zu, nicht dem Verkäufer.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Miterbe zur Ausgleichung verpflichtet ist (z. B. weil er schon zu Lebzeiten Vorschenkungen erhalten hat) und diese Ausgleichung den Nachlass erhöht. Auch dieser Vorteil gebührt dem Käufer.
Die Vorschrift stellt klar, dass der Käufer das Risiko und die Chance trägt, dass sich der Nachlasswert durch solche Ereignisse verändert. Der Verkäufer kann nach dem Verkauf keine zusätzliche Zahlung für diese Vorteile verlangen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe verkauft seinen Erbanteil. Nach dem Verkauf fällt ein Vermächtnis weg, weil der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser stirbt. Der freigewordene Betrag geht an den Käufer.
- Der Erblasser hatte eine Auflage zur Errichtung eines Denkmals verfügt. Die Auflage wird unmöglich (z. B. Baugenehmigung versagt). Die dafür vorgesehenen Mittel verbleiben im Nachlass und stehen dem Käufer zu.
- Ein Miterbe ist nach dem Erblasserwillen verpflichtet, eine Schenkung auszugleichen. Diese Ausgleichung erhöht die Erbmasse. Der Käufer des Erbteils eines anderen Miterben erhält den entsprechenden Anteil.
- Ein Vermächtnis unter einer auflösenden Bedingung fällt nach Verkauf des Erbteils weg, weil die Bedingung eintritt. Der Käufer profitiert vom Wegfall.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, welche Vorteile dem Verkäufer vor dem Verkauf zustehen – das ist in § 2379 BGB (Nutzungen und Lasten vor Verkauf) geregelt.
- Sie betrifft nicht die Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten – diese ergibt sich aus §§ 2378, 2382 BGB.
- Sie trifft keine Aussage über die Gewährleistung des Verkäufers – diese ist in § 2376 BGB (Haftung des Verkäufers) geregelt.
- Sie gilt nicht für den Verkauf einzelner Erbschaftsgegenstände, sondern nur für den Verkauf des gesamten Erbteils (Erbschaftskauf).
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