Wertersatz beim Erbschaftskauf § 2375 BGB
§ 2375 BGB regelt den Wertersatz, wenn der Verkäufer einer Erbschaft Nachlassgegenstände vor dem Kauf verbraucht, verschenkt oder unentgeltlich belastet hat.
- (1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.
- (2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Erbschaft als Ganzes kauft, übernimmt den Nachlass in dem Zustand, in dem er sich befindet. Hat der Verkäufer vor dem Vertragsschluss Gegenstände aus dem Nachlass verbraucht, verschenkt oder unentgeltlich mit Rechten Dritter belastet, muss er dem Käufer den Wert ersetzen oder die eingetretene Wertminderung ausgleichen.
Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Käufer beim Abschluss des Erbschaftskaufs bereits wusste, dass der Verkäufer den Gegenstand verbraucht, verschenkt oder belastet hatte.
Sollte ein Nachlassgegenstand aus anderen Gründen verschlechtert worden, untergegangen sein oder nicht herausgegeben werden können – beispielsweise durch zufällige Beschädigung oder Zerstörung vor dem Kauf –, stellt diese Vorschrift klar, dass der Käufer dafür keinen Ersatz verlangen kann.
Wann sie gilt
- Der Erbe verschenkt vor dem Verkauf der Erbschaft ein zum Nachlass gehörendes Gemälde an einen Bekannten.
- Der Verkäufer hat vor Vertragsschluss Vorräte oder Weinbestände aus dem Nachlass selbst verbraucht.
- Der Verkäufer trägt vor dem Verkauf unentgeltlich eine Grundschuld auf ein Nachlassgrundstück ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Gegenstand wurde vor dem Erbschaftskauf durch ein Unwetter zerstört (hier schließt Absatz 2 einen Ersatzanspruch aus).
- Der Verkäufer hat Gegenstände vor dem Kauf kostenpflichtig an Dritte verkauft (dies richtet sich nach der Herausgabe des Erlöses gemäß § 2374 BGB).
- Mängel oder Schäden entstehen erst nach dem Erbschaftskauf (dies richtet sich nach der Gefahrtragung gemäß § 2380 BGB).
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