§ 2380 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gefahrübergang beim Erbschaftskauf § 2380

Ab Vertragsschluss trägt der Käufer einer Erbschaft das Risiko des zufälligen Untergangs, erhält die Nutzungen und trägt die Lasten der Nachlassgegenstände.

Amtlicher Text § 2380 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Beim Verkauf eines Nachlasses regelt diese Vorschrift den genauen Zeitpunkt, ab dem das wirtschaftliche Risiko sowie die Erträge und Pflichten auf den Käufer übergehen. Maßgeblich ist der Abschluss des Kaufvertrags, nicht die spätere Übergabe der einzelnen Gegenstände.

Ab dem Vertragsschluss trägt der Käufer die Gefahr, falls Gegenstände aus dem Nachlass ohne Verschulden einer Partei beschädigt werden oder verloren gehen. Im Gegenzug stehen ihm ab diesem Moment alle Erträge und Früchte zu, während er gleichzeitig die laufenden Abgaben und Lasten zu übernehmen hat.

Wann sie gilt

  • Ein verkaufter Nachlassgegenstand wird nach dem Kaufvertrag durch ein Unwetter zerstört.
  • Ein vermietetes Haus aus der Erbschaft wirft nach dem Vertragsschluss Mieteinnahmen ab, die dem Käufer zustehen.
  • Für ein Grundstück im Nachlass werden nach dem Kaufabschluss Grundsteuern und laufende Abgaben fällig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung von Nutzungen und Lasten aus der Zeit vor dem Kaufabschluss.
  • Die Erstattung von Aufwendungen und Verwendungen des Käufers auf Erbschaftsgegenstände.
  • Die persönliche Haftung des Käufers gegenüber den Gläubigern des Nachlasses.

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