§ 240 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zur Ergänzung unzureichender Sicherheit § 240

§ 240 BGB regelt: Wird eine Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, muss sie ergänzt oder ersetzt werden.

Amtlicher Text § 240 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 240 BGB verpflichtet den Sicherungsgeber, eine Sicherheit zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie ohne Verschulden des Sicherungsnehmers (Berechtigten) unzureichend wird. „Sicherheit“ kann beispielsweise eine Bürgschaft, eine Hypothek, ein Pfand oder eine Hinterlegung von Geld sein. „Ohne Verschulden des Berechtigten“ bedeutet, dass der Grund für die Unzulänglichkeit nicht vom Sicherungsnehmer zu vertreten ist – etwa durch eigene Handlungen oder Unterlassungen. Die Vorschrift gilt für alle Sicherheiten, die zur Absicherung einer Forderung geleistet wurden. Sie ergänzt die allgemeinen Regeln des Schuldrechts, insbesondere § 242 (Treu und Glauben).

Die Pflicht entsteht, sobald die Sicherheit objektiv nicht mehr ausreicht. Der Sicherungsgeber kann entweder die bestehende Sicherheit aufstocken oder eine neue, gleichwertige Sicherheit stellen. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Sicherheit zunächst ausreichend war und später unzureichend wurde. Sie gilt nicht, wenn die Sicherheit von Anfang an unzureichend war oder der Berechtigte die Unzulänglichkeit selbst verschuldet hat.

Wann sie gilt

  • Der Mieter hat eine Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten hinterlegt. Die Mieten steigen, sodass die Kaution nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Höhe deckt. § 240 verlangt die Ergänzung der Kaution.
  • Ein Kreditnehmer stellt eine Bürgschaft einer Bank. Die Bonität der Bank verschlechtert sich, sodass die Bürgschaft nicht mehr als ausreichende Sicherheit gilt. Der Kreditgeber kann die Ergänzung der Sicherheit verlangen.
  • Ein Verkäufer erhält eine Hypothek auf ein Grundstück als Sicherheit für den Kaufpreis. Das Grundstück verliert an Wert, etwa durch einen Brand. Die Hypothek wird unzureichend, und der Verkäufer kann zusätzliche Sicherheit fordern.
  • Ein Schuldner hinterlegt Wertpapiere als Sicherheit. Der Kurs der Wertpapiere fällt drastisch. Der Gläubiger kann die Ergänzung der Sicherheit verlangen, etwa durch weitere Wertpapiere oder Bargeld.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Sicherheit von Anfang an unzureichend war. In diesem Fall ist die Sicherheitsleistung möglicherweise unwirksam oder es gelten andere Regeln.
  • § 240 regelt nicht die Frage, ob und wann eine Sicherheit überhaupt geleistet werden muss. Das richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag oder Gesetz.
  • Die Norm erfasst nicht den Fall, dass der Berechtigte die Unzulänglichkeit selbst verschuldet hat, etwa durch unsachgemäße Verwahrung der Sicherheit.
  • § 240 bezieht sich nicht auf gesetzliche Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte, die ohne besondere Sicherheitsleistung entstehen.

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