§ 239 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anforderungen an einen tauglichen Bürgen § 239

Ein tauglicher Bürge braucht ausreichendes Vermögen und Gerichtsstand in Deutschland; die Bürgschaftserklärung muss auf die Einrede der Vorausklage verzichten.

Amtlicher Text § 239 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  • (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 239 BGB legt fest, wann eine Person als Bürge tauglich ist. Dazu muss sie über ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen verfügen und ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

Die Bürgschaftserklärung muss zudem den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Das bedeutet, der Bürge kann nicht verlangen, dass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner verklagt, bevor er selbst in Anspruch genommen wird.

Wann sie gilt

  • Sie bürgen für einen Freund, der einen Kredit aufnimmt, und müssen dem Gläubiger nachweisen, dass Ihr Vermögen ausreicht.
  • Ein Unternehmen verlangt von einem Gesellschafter eine Bürgschaft – der Gesellschafter muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Ein Vermieter akzeptiert eine Bürgschaft nur, wenn der Bürge ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.
  • Ein Bürge möchte sich weigern zu zahlen, weil der Gläubiger nicht zuerst den Hauptschuldner verklagt hat – aber der Verzicht wurde in der Erklärung aufgenommen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, § 239 regele die Schriftform der Bürgschaft – das ist in § 766 BGB geregelt.
  • Die Vorschrift sagt nicht, ob der Bürge nach der Zahlung Rückgriff beim Hauptschuldner nehmen kann (das regelt § 774 BGB).
  • Sie regelt nicht, ob ein Bürge ohne Vermögen trotzdem wirksam bürgen kann – die Tauglichkeit ist eine Voraussetzung, aber die Wirksamkeit des Vertrags folgt aus anderen Regeln.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 239 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB