Ermächtigung für Sicherheitsleistungen § 240a
§ 240a BGB ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Verordnung ohne Bundesrat geeignete Wertpapiere und Grundpfandrechte für Sicherheiten festzulegen.
- (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen: 1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie 2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.
- (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift ist eine Verordnungsermächtigung. Sie gibt dem Bundesministerium der Justiz das Recht, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Wertpapiere und Grundpfandrechte als Sicherheitsleistung geeignet sind.
Das Gesetz verlangt dabei ausdrücklich, dass der Gläubiger geschützt wird. Die festgelegten Wertpapiere oder Grundpfandrechte müssen so beschaffen sein, dass sich der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit oder Leistungsverweigerung des Schuldners durch deren Verwertung befriedigen kann.
Zudem bestimmt die Vorschrift, dass das Ministerium die Voraussetzungen für Geldanlagen nach § 1079, § 1288 Absatz 1 und § 2119 per Verordnung konkretisieren darf.
Wann sie gilt
- Festlegung von Gattungen geeigneter Wertpapiere für Sicherheitsleistungen nach § 234 Absatz 1.
- Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen Grundschulden oder Hypotheken zur Sicherheitsleistung dienen können.
- Regelung der Anforderungen an sichere Anlagen im Rahmen der §§ 1079, 1288 Absatz 1 und 2119.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verpflichtung eines Schuldners zur Erbringung einer Sicherheitsleistung selbst.
- Die Pflicht zur Ergänzung einer entwerteten Sicherheit, welche in der Vorschrift zur Ergänzungspflicht geregelt ist.
- Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung.
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