§ 2383 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsumfang des Erbschaftskäufers § 2383

§ 2383 BGB regelt die Haftungsbeschränkung des Erbschaftskäufers: Haftet der Verkäufer beschränkt, gilt dies auch für den Käufer nebst Inventarerrichtung.

Amtlicher Text § 2383 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
  • (2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Beim Verkauf einer Erbschaft richtet sich der Umfang der Haftung des Käufers nach den Bestimmungen, die für die Haftungsbeschränkung des Erben gelten. War die Haftung des Erben zum Zeitpunkt des Verkaufs auf den Nachlass beschränkt, kommt diese Beschränkung auch dem Erbschaftskäufer zugute. Haftete der Erbe zu diesem Zeitpunkt hingegen unbeschränkt, haftet auch der Käufer ohne Beschränkung.

Wenn die Haftung des Käufers auf den Nachlass beschränkt ist, werden seine eigenen Ansprüche aus dem Kaufvertrag rechtlich so behandelt, als gehörten sie zum Nachlass. Die Errichtung eines Inventars durch eine Partei nutzt auch der anderen Partei, sofern diese nicht unbeschränkt haftet.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer erwirbt einen Erbteil von einem Erben, der die Haftung bereits wirksam auf den Nachlass beschränkt hat.
  • Der Verkäufer eines Erbteils hat vor Vertragsschluss ein Nachlassinventar errichtet, worauf sich der Käufer berufen möchte.
  • Der Erbschaftskäufer hat ein Nachlassinventar aufgestellt und der Erbe möchte Nutzen aus dieser Inventarerrichtung ziehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die direkte Übernahme der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten im Verhältnis zu Gläubigern.
  • Die Anzeigepflichten des Erbschaftsverkäufers gegenüber den Nachlassgläubigern.
  • Die Mängelhaftung des Verkäufers bezüglich der verkauften Erbschaftsgegenstände.

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