§ 2382 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2382

Ab Kaufabschluss haftet der Erbschaftskäufer den Nachlassgläubigern, auch für Verbindlichkeiten aus §§ 2378, 2379. Die Haftung ist unabdingbar.

Amtlicher Text § 2382 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
  • (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die Haftung des Käufers eines Erbteils (Erbschaftskauf) gegenüber den Gläubigern des Nachlasses. Sobald der Kaufvertrag abgeschlossen ist, haftet der Käufer diesen Gläubigern persönlich – unabhängig davon, ob er dem Verkäufer gegenüber zur Erfüllung der Verbindlichkeiten verpflichtet ist. Nach den §§ 2378 und 2379 muss der Käufer dem Verkäufer bestimmte Nachlassverbindlichkeiten nicht ersetzen; gegenüber den Gläubigern haftet er trotzdem.

Die Haftung beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Übergabe des Erbteils. Sie besteht zusätzlich zur fortbestehenden Haftung des Verkäufers. Eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, die diese Haftung ausschließen oder einschränken soll, ist unwirksam.

Wann sie gilt

  • Eine Bank, die ein Darlehen an den Erblasser vergeben hatte, fordert vom Käufer des Erbteils Rückzahlung, obwohl der Kaufvertrag vorsieht, dass der Käufer nur bestimmte Schulden übernimmt.
  • Ein Handwerker rechnet seine offene Rechnung für eine Reparatur am Nachlassgrundstück direkt beim Käufer ab, noch bevor der Käufer das Erbe angetreten hat.
  • Ein Nachlassgläubiger verlangt Zahlung einer Forderung, die der Verkäufer dem Käufer bei Vertragsschluss nicht offengelegt hatte.
  • Der Käufer zahlt den Kaufpreis an den Verkäufer, aber der Verkäufer tilgt die Nachlassschulden nicht – die Gläubiger können sich dennoch an den Käufer halten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Haftung des Käufers durch einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beschränkt werden kann (Absatz 2 verbietet dies ausdrücklich).
  • Dass der Käufer nur für Verbindlichkeiten haftet, die er vertraglich übernommen hat (er haftet auch für die nach §§ 2378, 2379 nicht geschuldeten).
  • Dass die Haftung erst mit der tatsächlichen Übergabe des Erbteils beginnt (sie beginnt mit Kaufabschluss).
  • Dass der Verkäufer nach dem Kauf nicht mehr haftet (Absatz 1 stellt klar, dass seine Haftung fortbesteht).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2382 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB