Anzeigepflicht des Verkäufers bei Erbschaftskauf § 2384
Verkäufer einer Erbschaft muss Verkauf und Käufer unverzüglich anzeigen. Nachlassgericht gewährt Nachlassgläubigern Einsicht bei rechtlichem Interesse. § 2384
- (1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
- (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Erbschaft verkauft, muss den Verkauf und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzeigen. Der Käufer kann die Anzeige selbst übernehmen; dann entfällt die Pflicht des Verkäufers.
Das Nachlassgericht gestattet jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in die Anzeige. Ein rechtliches Interesse haben vor allem Nachlassgläubiger, also Personen oder Stellen, die Forderungen gegen den Nachlass haben.
Wann sie gilt
- Jemand erbt ein Mehrfamilienhaus und verkauft die gesamte Erbschaft an einen Käufer. Der Verkäufer muss Verkauf und Käufer unverzüglich dem Nachlassgericht melden.
- Der Käufer der Erbschaft zeigt den Verkauf selbst beim Nachlassgericht an; die Anzeige des Verkäufers wird dadurch ersetzt.
- Ein Nachlassgläubiger möchte wissen, wer die Erbschaft gekauft hat, um seine Forderungen geltend zu machen. Er kann beim Nachlassgericht Einsicht in die Anzeige verlangen.
- Der Verkäufer unterlässt die Anzeige. Ein Nachlassgläubiger kann sein rechtliches Interesse geltend machen und Einsicht verlangen, um den Käufer zu ermitteln.
- Ein Dritter ohne rechtliches Interesse (z.B. ein bloß Neugieriger) kann keine Einsicht in die Anzeige verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Haftung des Verkäufers für Nachlassverbindlichkeiten (siehe §§ 2376, 2378).
- Sie betrifft nicht die Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern (siehe §§ 2382, 2383).
- Sie gilt nicht für den Verkauf einzelner Erbschaftsgegenstände, sondern nur für den Verkauf der gesamten Erbschaft.
- Sie ersetzt nicht Anzeigepflichten gegenüber anderen Stellen, etwa dem Finanzamt.
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