Anwendung von Erbschaftskauf-Regeln § 2385
§ 2385 BGB erstreckt die Regeln des Erbschaftskaufs auf Weiterverkäufe und andere Veräußerungen einer Erbschaft und regelt Haftungsausnahmen bei Schenkungen.
- (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
- (2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift dehnt die gesetzlichen Regeln über den Erbschaftskauf auf ähnliche Verträge aus. Wenn jemand eine bereits gekaufte oder anderweitig erworbene Erbschaft weiterverkauft oder auf sonstige Weise veräußert, gelten dieselben Bestimmungen wie beim ursprünglichen Erbschaftskauf.
Wird eine Erbschaft verschenkt, gelten zum Schutz der schenkenden Person besondere Haftungserleichterungen. Wer eine Erbschaft verschenkt, muss keinen Ersatz für Gegenstände aus dem Nachlass leisten, die vor der Schenkung verbraucht, unentgeltlich abgegeben oder belastet wurden.
Zudem haftet die schenkende Person nicht für Rechtsmängel der Erbschaft nach § 2376. Eine Haftung für Schäden entsteht bei einer Schenkung nur dann, wenn ein Mangel im Recht arglistig verschwiegen wurde.
Wann sie gilt
- Ein Käufer einer Erbschaft verkauft den gesamten Nachlass an eine dritte Person weiter.
- Ein Alleinerbe überträgt die ihm angefallene Erbschaft durch einen Tauschvertrag auf einen Bekannten.
- Ein Erbe verschenkt die gesamte Erbschaft unentgeltlich an ein Familienmitglied.
- Eine schenkende Person hat vor der Schenkung der Erbschaft einzelne Nachlassgegenstände verbraucht und verweigert hierfür Wertersatz.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf einzelner Gegenstände aus einem Nachlass statt des Nachlasses als Gesamtheit.
- Die Klärung von Ausgleichsansprüchen unter mehreren Miterben einer Erbengemeinschaft.
- Die Haftung des Erben gegenüber den Gläubigern des Erblassers.
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