§ 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz umfasst entgangenen Gewinn (§ 252)

Nach § 252 BGB umfasst der Schadensersatz den entgangenen Gewinn, der nach gewöhnlichem Lauf oder besonderen Umständen wahrscheinlich war.

Amtlicher Text § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der § 252 BGB bestimmt, dass zum Schadensersatz auch der entgangene Gewinn gehört. Das ist der Gewinn, den der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich erzielt hätte.

Die Vorschrift stellt darauf ab, ob der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Wer also bereits konkrete Vorbereitungen getroffen hatte, kann leichter einen entgangenen Gewinn nachweisen.

Die Regelung ist Teil des allgemeinen Schadensersatzrechts (§§ 249 ff.) und ergänzt die Grundsätze zur Naturalrestitution und zum Geldersatz.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer verzögert die Fertigstellung eines Geschäfts, sodass der Ladeninhaber einen Monat lang keine Umsätze erzielen kann.
  • Ein Spediteur beschädigt verderbliche Ware, die der Empfänger nicht mehr rechtzeitig verkaufen kann.
  • Ein Vermieter unterbricht die Stromversorgung, sodass ein Mieter seine Homeoffice-Arbeit nicht ausführen kann und dadurch Einkommen verliert.
  • Ein Zulieferer liefert fehlerhafte Teile, sodass ein Hersteller seine Produktion eine Woche lang einstellen muss und Aufträge nicht erfüllen kann.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Entgangene Urlaubsfreude oder andere immaterielle Schäden – diese sind in § 253 BGB geregelt.
  • Schäden, die nur auf einer bloßen Chance ohne konkrete Vorbereitungen beruhen, sind nicht erfasst.
  • Der Ersatz von entgangenen Nutzungsmöglichkeiten (z.B. Nutzungsausfall eines Kfz) fällt nicht unter § 252, sondern unter § 249 BGB.

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