§ 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erfüllung einer Schuld durch Dritte (§ 267 BGB)

Wenn keine persönliche Leistungspflicht besteht, kann auch ein Dritter eine Schuld begleichen. Der Gläubiger darf ablehnen, falls der Schuldner widerspricht.

Amtlicher Text § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
  • (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, dass eine fremde Person eine geschuldete Leistung anstelle des eigentlichen Schuldners erbringen kann. Voraussetzung ist, dass der Schuldner nicht ausdrücklich oder wegen der Natur des Schuldverhältnisses persönlich leisten muss. Eine Zustimmung des Schuldners ist für die Wirksamkeit dieser Leistung nicht erforderlich.

Legt der Schuldner jedoch Widerspruch gegen die Leistung durch den Dritten ein, erhält der Gläubiger das Recht, die Annahme zu verweigern. Der Gläubiger ist in diesem Fall aber nicht verpflichtet, die Leistung abzulehnen; er kann sie trotz des Widerspruchs annehmen.

Durch die rechtmäßige Leistung des Dritten erlischt der ursprüngliche Anspruch des Gläubigers. Ob und wie der Dritte vom Schuldner Ausgleich verlangen kann, richtet sich nach den Rechtsbeziehungen zwischen diesen beiden Parteien und nicht nach dieser Bestimmung.

Wann sie gilt

  • Eine Mutter überweist die überfällige Miete für die Wohnung ihres studierenden Sohnes.
  • Ein Vater bezahlt die Handwerkerrechnung für das Haus seiner Tochter.
  • Ein Freund gleicht eine offene Kaufpreisforderung beim Online-Händler für einen Bekannten aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Dritte verlangt automatisch das gezahlte Geld vom Schuldner zurück; dieser Aufwendungsersatz regelt sich nach dem Auftrag, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht.
  • Der Dritte löst eine fremde Verbindlichkeit ab, weil ihm sonst die Zwangsvollstreckung in einen eigenen Gegenstand droht; dies fällt unter das Ablösungsrecht nach Paragraph 268.
  • Der Schuldner war vertraglich zur persönlichen Leistung verpflichtet, wie etwa ein Künstler bei einem Auftritt oder ein Arzt bei einer Behandlung.

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