Recht zur Befriedigung fremder Gläubiger § 268
Droht durch eine Zwangsvollstreckung der Verlust eines Rechts oder des Besitzes, darf ein Dritter den Gläubiger befriedigen. Die Forderung geht über.
- (1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
- (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
- (3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Gläubiger beim Schuldner Gegenstände gerichtlich pfänden oder verwerten lässt, betrifft dies manchmal Personen, die nicht der eigentliche Schuldner sind. Wer Gefahr läuft, durch diese Pfändung ein eigenes Recht an der Sache oder den Besitz zu verlieren, darf den Gläubiger selbst befriedigen. Dies wird als Ablösungsrecht bezeichnet.
Die Befriedigung des Gläubigers kann durch Zahlung, Hinterlegung bei einer zuständigen Stelle oder durch Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen geschehen. Weder Gläubiger noch Schuldner können diese Form der Erfüllung verhindern.
Sobald der Dritte den Gläubiger befriedigt hat, geht die ursprüngliche Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten über. Dieser Forderungsübergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, falls dessen Restforderung dadurch gefährdet würde.
Wann sie gilt
- Ein Untermieter zahlt die Mietrückstände des Hauptmieters direkt an den Vermieter, um die Räumung der Wohnung abzuwenden.
- Der Besitzer einer gepfändeten Sache begleicht die Schuld des Eigentümers, um den Verlust des Besitzes durch eine Versteigerung zu verhindern.
- Ein Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts bezahlt den Vollstreckungsgläubiger, damit sein Recht an dem Gegenstand nicht erlischt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Erfüllung einer fremden Schuld ohne drohenden Verlust eines Rechts oder des Besitzes durch Zwangsvollstreckung.
- Der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
- Das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung nach Beendigung eines Nutzungsverhältnisses.
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