Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht §283
§283 erlaubt Schadensersatz statt Leistung, wenn Schuldner nach §275 Abs.1-3 nicht leisten muss und §280 Abs.1 vorliegt. §281 Abs.1 S.2-3 u. Abs.5 gelten.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 283 BGB greift ein, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss – etwa weil die Leistung unmöglich geworden ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Gläubiger kann dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, also das Geld, das er bekommen hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 begangen hat. Die Ersatzpflicht tritt also nicht allein wegen der Unmöglichkeit ein, sondern nur, wenn der Schuldner die Umstände zu vertreten hat. Für die Berechnung des Schadensersatzes und das Verhältnis zur noch möglichen Teilleistung gelten die Regeln des § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Maler kann den vereinbarten Anstrich nicht ausführen, weil die Hauswand einsturzgefährdet ist (§ 275 Abs. 1). Der Auftraggeber kann Schadensersatz statt der Leistung fordern.
- Ein Sänger fällt krankheitsbedingt für ein Konzert aus – die Leistung ist nach § 275 Abs. 3 persönlich unmöglich. Der Veranstalter kann Ersatz verlangen, wenn der Sänger die Krankheit verschuldet hat (§ 280 Abs. 1).
- Ein Lieferant kann eine seltene Maschine nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen (§ 275 Abs. 2). Der Käufer kann Schadensersatz statt der Leistung fordern.
- Ein Handwerker zerstört versehentlich das zu reparierende Gut – Leistung unmöglich. Der Geschädigte kann Ersatz nach § 283 verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Schuldner immer Schadensersatz zahlen muss, sobald er nicht leisten kann – tatsächlich ist eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 erforderlich.
- Diese Vorschrift regelt nicht den Verzug (dafür sind §§ 286–288 zuständig).
- Sie gilt nicht für Fälle, in denen der Schuldner noch leisten kann, aber nicht will – dann ist § 281 einschlägig.
- Der Anspruch umfasst nicht automatisch entgangenen Gewinn; das richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
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