Herausgabe von Ersatz bei Unmöglichkeit (§ 285 BGB)
Erlangt der Schuldner wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 bis 3) einen Ersatz, kann der Gläubiger dessen Herausgabe verlangen. Schadensersatz mindert sich.
- (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
- (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand eine geschuldete Sache oder Leistung wegen Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 bis 3 nicht erbringen kann, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Erhält er aber infolge dieses Umstands von einem Dritten einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, darf er diesen Vorteil nicht ohne Weiteres behalten. Der Gläubiger kann verlangen, dass dieser Ersatz herausgegeben oder der Ersatzanspruch abgetreten wird.
Macht der Gläubiger von diesem Recht Gebrauch und verlangt gleichzeitig Schadensersatz statt der Leistung, wird der Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs auf den Schadensersatz angerechnet. Der Schadensersatzanspruch mindert sich entsprechend, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.
Wann sie gilt
- Ein verkaufter Gebrauchtwagen wird vor der Übergabe durch das Verschulden eines Dritten zerstört, und der Verkäufer erhält eine Leistung von dessen Haftpflichtversicherung.
- Ein vermietetes Kunstwerk wird bei einem Brand vernichtet, woraufhin der Vermieter eine Versicherungssumme aus der Inventarversicherung ausbezahlt bekommt.
- Eine verkaufte Ware geht auf dem Transportweg unter, und der Verkäufer erwirbt dadurch einen Schadensersatzanspruch gegen das Transportunternehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Schuldner erzielt durch den Weiterverkauf an einen Dritten einen Gewinn; für die Herausgabe dieses Mehrerlöses gelten eigenständige Vorschriften.
- Der Gläubiger fordert direkt Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners, ohne dass der Schuldner einen Ersatz von einem Dritten erlangt hat.
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