Prozesszinsen bei Geldschulden ab Rechtshängigkeit § 291
§ 291 BGB: Geldschuld ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, auch ohne Verzug; Zinshöhe nach §288 Abs.1 Satz2, Abs.2, Abs.3; kein Zinseszins (§289 Satz1).
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 291 BGB regelt die Prozesszinsen. Sobald eine Klage auf Zahlung einer Geldschuld erhoben wird (Rechtshängigkeit), muss der Schuldner die Schuld verzinsen – unabhängig davon, ob er sich bereits in Verzug befindet. Wird die Schuld erst nach der Rechtshängigkeit fällig, beginnt die Verzinsung mit dem Fälligkeitszeitpunkt.
Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Verzugszinsregeln des §288 Abs.1 Satz2, Abs.2, Abs.3. Für Verbrauchergeschäfte gilt der Basiszinssatz plus fünf Prozentpunkte, für andere Geschäfte plus neun Prozentpunkte. Das Verbot des Zinseszinses aus §289 Satz1 findet ebenfalls Anwendung. Die Vorschrift setzt keine Mahnung oder Verschulden voraus – allein die Rechtshängigkeit löst den Zinslauf aus.
Wann sie gilt
- Ein Kunde hat eine Rechnung nicht bezahlt; der Lieferant klagt. Ab Zustellung der Klage muss der Kunde Prozesszinsen zahlen, auch wenn er die Rechnung aus gutem Grund nicht beglichen hatte.
- Ein Mieter schuldet Miete; der Vermieter erhebt Klage. Die Mietrückstände sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, nicht erst ab Verzug.
- Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Geschädigte Schadensersatz. Sobald die Klage zugestellt ist, entstehen Prozesszinsen auf die geforderte Summe.
- Ein Darlehensnehmer zahlt den Kredit nicht zurück; nach Klageerhebung fallen Prozesszinsen an, auch wenn der Darlehensvertrag keine Verzinsung für den Verzugsfall vorsieht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Verzinsung erst mit Urteil beginnt – tatsächlich beginnt sie bereits mit Rechtshängigkeit.
- Dass Prozesszinsen nur bei Verzug des Schuldners anfallen – §291 gilt auch ohne Verzug.
- Dass die Zinshöhe individuell vereinbart werden kann – sie richtet sich zwingend nach §288.
- Dass Zinseszins erlaubt ist – §289 Satz1 verbietet Zinseszins auch im Prozess.
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