Haftung ab Rechtshängigkeit bei Herausgabe § 292
Ab Rechtshängigkeit haftet der Schuldner bei Herausgabe einer Sache für Verschlechterung, Nutzungen und Verwendungen nach Eigentümer-Besitzer-Regeln.
- (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
- (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer einen bestimmten Gegenstand herauszugeben hat, unterliegt ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit strengeren gesetzlichen Haftungsregeln. Rechtshängigkeit bedeutet, dass eine Klage auf Herausgabe dem Schuldner offiziell zugestellt wurde.
Ab diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Haftung für Schäden, den Untergang der Sache oder Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses. Dasselbe gilt für die Pflicht zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen sowie für den Anspruch des Schuldners auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Günstigere Ansprüche des Gläubigers aus dem zugrundeliegenden Vertrag oder wegen Schuldnerverzugs bleiben von dieser Regelung unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer gibt ein verkauftes Auto nach Zustellung der Herausgabeklage nicht heraus und es erleidet danach einen Unfallschaden.
- Ein Besitzer nutzt ein Objekt nach Erhebung einer Herausgabeklage weiter und zieht daraus wirtschaftliche Früchte.
- Ein Schuldner verlangt Wertersatz für Reparaturen, die er erst nach Klagezustellung an dem herauszugebenden Gegenstand vorgenommen hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Haftung vor der Zustellung einer Herausgabeklage (hierfür gelten die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen und Verzug).
- Rückabwicklungsverhältnisse bei Verträgen ohne gerichtliche Inanspruchnahme (hier greifen die Regelungen des Rücktrittsrechts).
- Herausgabe von Geldleistungen oder vertretbaren Sachen (da sich die Vorschrift auf bestimmte Gegenstände beschränkt).
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