Keine Verzugszinsen auf Zinsen – §289 BGB
§289 BGB verbietet, Verzugszinsen auf rückständige Zinsen zu erheben (Zinseszinsverbot). Der Gläubiger kann Schadensersatz für Verzugsschäden verlangen.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§289 verbietet, auf rückständige Zinsen Verzugszinsen zu berechnen – das ist das Zinseszinsverbot im Verzug.
„Zinsen“ sind wiederkehrende Vergütungen für die Überlassung von Kapital. „Verzugszinsen“ sind die gesetzlichen Zinsen, die bei Zahlungsverzug auf die Hauptforderung anfallen. Das Verbot bezieht sich nur auf diese Kombination: Verzugszinsen dürfen nicht auf Zinsrückstände erhoben werden.
Der Gläubiger behält jedoch das Recht, den durch den Verzug entstandenen weiteren Schaden ersetzt zu verlangen (etwa nach §280 BGB).
Wann sie gilt
- Ein Mieter zahlt die Miete zu spät; der Vermieter möchte auf die rückständigen Mietzinsen (z.B. aus einer indexierten Miete) Verzugszinsen berechnen – das verbietet §289.
- Ein Darlehensnehmer kommt mit der Zahlung von Darlehenszinsen in Verzug; die Bank kann auf diese Zinsrückstände keine Verzugszinsen verlangen.
- Ein Unternehmer schuldet einem Lieferanten Verzugszinsen auf eine Rechnung, die bereits Zinsen für frühere Verzögerung enthält; §289 verhindert die Kapitalisierung dieser Zinsen.
- Bei einem Kaufvertrag mit Ratenzahlung und Verzugszinsen auf jede Rate: Die aufgelaufenen Zinsen aus vorherigen Raten dürfen nicht selbst mit Verzugszinsen belastet werden.
- Ein Handwerker stellt eine Rechnung mit Verzugszinsen; zahlt der Kunde auch die Verzugszinsen nicht, werden darauf keine weiteren Verzugszinsen fällig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass §289 generell jede Art von Zinseszins verbietet – es gilt nur für Verzugszinsen auf Zinsen, nicht für vertraglich vereinbarte Zinseszinsen (z.B. bei Sparverträgen).
- Dass der Gläubiger gar keinen Ausgleich für Zinsverzögerung erhält – er kann Schadensersatz für den Verzugsschaden fordern, der höher sein kann als Verzugszinsen.
- Dass §289 auch für Prozesszinsen nach §291 BGB gilt – Prozesszinsen unterliegen eigenen Regeln.
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