§ 290 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzinsung des Wertersatzes § 290 BGB

§ 290 BGB: Bei Verzug Zinsen auf Wertersatz untergegangener oder nicht herausgebbarer Sachen ab Zeitpunkt der Wertbestimmung verlangbar, auch bei Wertminderung.

Amtlicher Text § 290 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Schuldner mit seiner Leistung in Verzug ist und der geschuldete Gegenstand während des Verzugs untergeht oder aus einem in dieser Zeit eingetretenen Grund nicht mehr herausgegeben werden kann, schuldet er dem Gläubiger Ersatz des Wertes. Nach § 290 BGB kann der Gläubiger zusätzlich Zinsen auf diesen Wertersatz verlangen. Die Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt, der der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Dasselbe gilt, wenn der Gegenstand während des Verzugs lediglich verschlechtert wird und der Schuldner den Minderwert ersetzen muss. Auch dann sind Zinsen auf den Minderwert ab dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt zu zahlen.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Schuldner sich tatsächlich im Verzug befindet. Wann Verzug eintritt, ist in anderen Vorschriften geregelt. Die Höhe der Zinsen sowie das Verbot von Zinseszinsen sind ebenfalls separat bestimmt.

Wann sie gilt

  • Ein geliehener Rasenmäher wird während des Verzugs des Entleihers gestohlen. Der Entleiher muss den Wert ersetzen und ab dem Tag der Wertfeststellung Zinsen zahlen.
  • Ein Mieter gibt die Wohnung nicht fristgerecht zurück; in der Verzugszeit bricht ein Wasserrohr, das die Einbauküche unbrauchbar macht. Der Mieter schuldet Wertersatz für die Küche zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Schätzung.
  • Ein Verkäufer liefert eine bestellte Maschine nicht rechtzeitig; während des Verzugs fällt der Marktpreis der Maschine stark. Der Käufer kann den ursprünglichen Wert verlangen und Zinsen ab dem vereinbarten Liefertermin (Wertbestimmungszeitpunkt).
  • Ein Werkunternehmer bringt ein Gemälde in Verzug; es wird durch einen Brand beschädigt. Der Besteller kann den Minderwert des Gemäldes sowie Zinsen darauf ab dem Zeitpunkt der Wertermittlung fordern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht die Höhe der Verzugszinsen – diese sind anderweitig festgelegt.
  • Es gilt nicht, wenn der Schuldner nicht im Verzug ist (z.B. bei anfänglichem Unvermögen).
  • Es erfasst nicht den Ersatz von Nutzungsausfall oder entgangenem Gewinn – dafür kommen andere Anspruchsgrundlagen in Betracht.
  • Es betrifft nicht den Fall, dass der Gegenstand bereits vor Verzug untergegangen ist – dann liegt der Anwendungsbereich des § 290 nicht vor.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 290 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB