§ 295 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann das wörtliche Angebot genügt – § 295 BGB

Wann ein wörtliches Angebot genügt: bei Erklärung des Gläubigers, er werde nicht annehmen, oder wenn der Gläubiger mitwirken muss (z.B. Abholung).

Amtlicher Text § 295 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein wörtliches Angebot des Schuldners reicht aus, wenn der Gläubiger zuvor erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder wenn der Gläubiger selbst eine Handlung vornehmen muss (z.B. die Sache abholen). Dem Angebot gleichgestellt ist die bloße Aufforderung an den Gläubiger, diese erforderliche Handlung vorzunehmen.

Diese Vorschrift betrifft den sogenannten Annahmeverzug (Gläubigerverzug). Sie legt fest, wann der Schuldner auf die sonst nötige tatsächliche Angebotshandlung verzichten kann. Ein wörtliches Angebot genügt nur in diesen beiden Situationen; in allen anderen Fällen muss der Schuldner die Leistung real anbieten (§ 294 BGB).

Die Aufforderung zur Mitwirkung (z.B. „Holen Sie die Ware ab“) wird rechtlich wie ein wörtliches Angebot behandelt, wenn ohne diese Mitwirkung die Leistung nicht bewirkt werden kann.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter erklärt dem Mieter, er werde die Miete nicht annehmen – der Mieter kann sich mit einem wörtlichen Angebot (z.B. „Ich bin zur Zahlung bereit“) in Annahmeverzug setzen.
  • Der Verkäufer einer Ware, die der Käufer abholen muss (Holschuld), teilt dem Käufer mit, die Ware sei abholbereit – das genügt als wörtliches Angebot.
  • Ein Handwerker soll eine Reparatur in der Wohnung des Kunden durchführen, der Kunde ist aber nicht zu Hause. Der Handwerker hinterlässt eine Nachricht, er sei zur Leistung bereit – das ist ein wörtliches Angebot, wenn die Anwesenheit des Kunden erforderlich ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass ein wörtliches Angebot in jedem Fall ausreicht – tatsächlich gilt dies nur, wenn der Gläubiger die Annahme verweigert hat oder eine Mitwirkung des Gläubigers nötig ist.
  • Dass ein wörtliches Angebot die Leistung selbst ersetzt – es verhindert nur den Schuldnerverzug und begründet den Gläubigerverzug, erfüllt die Schuld aber nicht.
  • Dass die Vorschrift nur für Geldschulden gilt – sie betrifft jede Art von Leistung, auch Dienst- oder Werkleistungen.

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