§ 300 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsmilderung bei Gläubigerverzug § 300

Im Gläubigerverzug haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Gattungsschulden geht die Gefahr auf den Gläubiger über.

Amtlicher Text § 300 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
  • (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nimmt der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an, gerät er in Gläubigerverzug. Für diesen Zeitraum wird die Haftung des Schuldners gesetzlich gemildert: Er haftet nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit, sondern nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Wird eine Ware geschuldet, die nur nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt ist, geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in dem er die angebotene Sache nicht annimmt.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker liefert eine gefertigte Tür zum vereinbarten Termin, doch der Besteller öffnet nicht, woraufhin die Tür beim Rücktransport durch leichte Fahrlässigkeit beschädigt wird.
  • Ein Verkäufer stellt ein Fahrrad zur Abholung bereit, das der Käufer grundlos nicht abholt, woraufhin es ohne Verschulden des Verkäufers aus dem Lager gestohlen wird.
  • Ein Händler bietet vereinbarte Weinflaschen an, die der Käufer nicht annimmt, und kurz darauf zerbricht eine Flasche durch ein einfaches Versehen des Händlers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Ersatz von Mehraufwendungen wie Lagerkosten, die dem Schuldner durch den Verzug entstehen.
  • Die Frage, unter welchen genauen Voraussetzungen das Angebot der Leistung den Gläubigerverzug überhaupt auslöst.
  • Der Wegfall von Verzinsungspflichten während des Annahmeverzugs.

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