§ 296 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Annahmeverzug ohne Angebot des Schuldners § 296

Verpasst der Gläubiger einen kalendermäßig bestimmten Termin für seine Mitwirkung, gerät er auch ohne Angebot des Schuldners direkt in Annahmeverzug.

Amtlicher Text § 296 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Damit ein Schuldner seine Vertragspflicht erfüllen kann, ist oft eine vorbereitende Mitwirkungshandlung des Gläubigers notwendig. Normalerweise gerät der Gläubiger erst dann in Annahmeverzug, wenn der Schuldner ihm die Leistung zuvor ordnungsgemäß anbietet.

Diese Pflicht zum Angebot entfällt jedoch, wenn für die Mitwirkung des Gläubigers ein fester Kalendertag vereinbart wurde oder sich der Zeitraum ab einem Ereignis genau nach dem Kalender berechnen lässt. Versäumt der Gläubiger diesen Termin, gerät er automatisch in Annahmeverzug, ohne dass der Schuldner die Leistung zuvor anbieten muss.

Nimmt der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung hingegen rechtzeitig vor, bleibt die Regel bestehen: Der Schuldner muss seine Leistung anbieten, um den Gläubiger bei Nichtannahme in Verzug zu setzen.

Wann sie gilt

  • Ein Auftraggeber vereinbart vertraglich, dem Handwerker an einem genau festgelegten Kalendertag Zugang zum Gebäude zu gewähren, öffnet jedoch die Tür nicht.
  • Ein Käufer verpflichtet sich, Abholware innerhalb einer nach dem Kalender berechenbaren Frist ab Anzeige der Bereitstellung abzuholen, erscheint jedoch nicht.
  • Ein Grundstückseigentümer verspricht vertraglich, ein Baugrundstück bis zu einem festgelegten Stichtag zu räumen, lässt das Gelände jedoch versperrt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen für die Mitwirkung kein fixer Kalendertag bestimmt ist; dort bleibt ein tatsächliches oder wörtliches Angebot notwendig.
  • Der Verzug des Schuldners mit seiner eigenen Leistungspflicht.
  • Situationen, in denen der Schuldner trotz des Versäumnisses des Gläubigers gar nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.

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