Tatsächliches Angebot der Leistung § 294
§ 294 BGB: Der Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger so anbieten, wie sie zu bewirken ist, damit der Gläubiger in Annahmeverzug geraten kann.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 294 regelt das tatsächliche Angebot. Der Schuldner muss die geschuldete Leistung dem Gläubiger körperlich anbieten – das heißt, er muss die Leistungshandlung so vornehmen, dass der Gläubiger sie ohne weiteres annehmen kann. Ein bloßes mündliches Angebot reicht nicht aus; dafür ist § 295 (wörtliches Angebot) vorgesehen, der nur unter bestimmten Voraussetzungen genügt.
Das tatsächliche Angebot ist die Grundvoraussetzung für den Annahmeverzug des Gläubigers (§ 293). Fehlt es, kommt der Gläubiger nicht in Verzug. Der Schuldner muss die Leistung in der Art und Weise anbieten, die der Leistungspflicht entspricht – etwa durch Übergabe der Sache oder Vornahme der Handlung. Ist der Gläubiger nicht anwesend, kann ein tatsächliches Angebot unmöglich sein; dann kann unter Umständen ein wörtliches Angebot genügen oder das Angebot ganz entbehrlich sein (§ 296).
Wann sie gilt
- Der Verkäufer bringt die gekaufte Ware zur Wohnung des Käufers und hält sie ihm zur Übergabe hin.
- Der Handwerker erscheint zur vereinbarten Zeit auf der Baustelle und beginnt mit der Arbeit, um die Leistung zu erbringen.
- Der Mieter legt dem Vermieter die Miete in bar auf den Tisch, damit dieser sie entgegennehmen kann.
- Der Schuldner übergibt dem Gläubiger einen Scheck über den geschuldeten Betrag als Angebot der Zahlung.
- Der Dienstleister stellt sich am vereinbarten Ort zur Ausführung der Dienstleistung bereit und wartet auf die Annahme.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein bloßes Anrufen oder Mailschreiben mit dem Angebot, die Leistung zu erbringen – das ist kein tatsächliches Angebot, sondern nur ein wörtliches (§ 295).
- Eine Situation, in der der Schuldner nicht leistungsbereit ist (z. B. die Ware fehlt) – dann liegt kein Angebot vor, zudem regelt § 297 die Unmöglichkeit.
- Wenn der Gläubiger vorübergehend an der Annahme verhindert ist – dies ist nicht durch § 294, sondern durch § 299 geregelt.
- Der Fall, dass der Schuldner die Leistung bereits erbracht hat – dann geht es nicht mehr um ein Angebot, sondern um die Erfüllung.
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