Gläubigerverzug bei Nichtannahme § 293
Definition des Annahmeverzugs (Gläubigerverzug) nach § 293 BGB: Der Gläubiger ist in Verzug, sobald er eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 293 BGB gerät der Gläubiger in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), wenn er die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. Der Annahmeverzug setzt voraus, dass der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß anbietet – also tatsächlich (§ 294) oder wörtlich (§ 295) – und der Gläubiger die Annahme verweigert oder unterlässt.
Wichtig: Der Gläubiger muss nicht schuldhaft handeln; allein die Nichtannahme löst den Verzug aus. Allerdings kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Leistung nicht imstande ist (§ 297) oder die Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist und der Schuldner diese nicht anbietet (§ 298).
Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs sind in den §§ 300 bis 304 geregelt. Dazu gehören unter anderem der Wegfall der Verzinsung (§ 301), das Recht des Schuldners, die Leistung zu hinterlegen oder die Sache wegzulegen (§ 303), sowie der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304).
Wann sie gilt
- Der Käufer nimmt die bestellte Ware nicht ab, obwohl der Verkäufer sie zur vereinbarten Zeit liefern will.
- Der Auftraggeber verweigert die Annahme der fertiggestellten Reparatur, weil er mit dem Preis nicht einverstanden ist.
- Der Vermieter öffnet nicht, als der Mieter die Miete persönlich in bar anbietet.
- Der Gläubiger lehnt die Übergabe eines gebrauchten Autos ab, weil der Schuldner den Kaufpreis nicht gleichzeitig zahlt (Zug-um-Zug).
- Der Besteller eines maßgefertigten Möbelstücks nimmt die Lieferung nicht an, obwohl der Schreiner sie anbietet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Gläubiger einfach zu spät zahlt – das ist Schuldnerverzug nach § 286.
- Dass die Leistung unmöglich wird – das ist Unmöglichkeit nach §§ 275 ff.
- Dass der Gläubiger die Annahme nur vorübergehend verhindert – das regelt § 299.
- Dass der Schuldner selbst die Leistung nicht erbringen kann – das ist § 297 (Unvermögen des Schuldners).
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