Verbraucherdarlehen: Widerrufsrecht und Bedenkzeit § 495
§ 495: Gewährt Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Darlehen, Ausnahmen, und eine siebentägige Bedenkzeit bei Immobiliar-Darlehen vor Vertragsschluss.
- (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
- (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, 2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
- (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
- (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 495 regelt das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen. Grundsätzlich besteht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Ausnahmen gelten für Umschuldungsvereinbarungen zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens (Abs. 2 Nr. 1), notariell beurkundete Verträge mit Bestätigung des Notars (Nr. 2) sowie Überziehungskredite nach §§ 504, 505 (Nr. 3).
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (z. B. Hypothekendarlehen) sieht das Gesetz eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen vor, wenn eine der Ausnahmen greift (Abs. 3). Der Darlehensgeber ist während dieser Frist an sein Angebot gebunden; die Frist beginnt mit Aushändigung des Vertragsangebots.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g BGB (Abs. 4). Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer bestimmte Musterinformationen erteilt hat.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher schließt einen Ratenkredit für ein Auto ab – ihm steht ein Widerrufsrecht zu.
- Ein Darlehensnehmer vereinbart mit der Bank eine Umschuldung, um einen Zahlungsverzug zu beenden; wenn der neue Gesamtbetrag geringer ist als die Restschuld und ein Gerichtsverfahren vermieden wird, entfällt das Widerrufsrecht.
- Ein Bauträger bietet ein Immobiliendarlehen an; der Notar bestätigt die Wahrung der Informationspflichten – das Widerrufsrecht entfällt, aber eine siebentägige Bedenkzeit gilt.
- Ein Verbraucher erhält einen Dispositionskredit (eingeräumte Überziehungsmöglichkeit) – kein Widerrufsrecht nach § 495.
- Ein Immobiliendarlehen wird dem Verbraucher zu Hause angeboten (außerhalb von Geschäftsräumen) – das Widerrufsrecht folgt § 312g BGB.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Widerrufsrecht bei Darlehen an Gewerbetreibende oder Selbstständige (nur Verbraucherdarlehen).
- Allgemeine Widerrufsfristen bei anderen Verträgen wie Kaufverträgen (§ 355 BGB gilt allgemein, § 495 ist spezifisch für Darlehen).
- Bedenkzeit bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die keiner Ausnahme nach Abs. 2 unterliegen – dort gilt das reguläre Widerrufsrecht ohne feste Bedenkzeit.
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