Preisminderung bei digitalen Produkten § 327n
§ 327n BGB regelt die Preisminderung bei mangelhaften digitalen Produkten. Zuviel gezahlte Beträge sind innerhalb von 14 Tagen vom Unternehmer zu erstatten.
- (1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
- (2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.
- (3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
- (4) Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den Mehrbetrag zu erstatten. Der Mehrbetrag ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Verbraucher kann bei Mängeln eines digitalen Produkts den Kaufpreis mindern, statt die Vertragsbeendigung nach § 327m Absatz 1 zu erklären. Die Herabsetzung des Preises erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer.
Die Minderung berechnet sich nach dem Verhältnis des Werts im mangelfreien Zustand zum tatsächlichen Wert bei der Bereitstellung. Bei einer dauerhaften Bereitstellung wird der Preis anteilig für die Zeit der Mangelhaftigkeit herabgesetzt. Falls nötig, wird die Minderung geschätzt.
Hat der Verbraucher bereits mehr als den geminderten Betrag bezahlt, muss der Unternehmer die Differenz erstatten. Diese Erstattung hat unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Erklärung zu erfolgen, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen.
Wann sie gilt
- Ein gekaufter Videostreaming-Dienst weist dauerhaft Tonstörungen auf, weshalb der Monatspreis gesenkt werden soll.
- Eine Software funktioniert nach einem Update nicht ordnungsgemäß, woraufhin die Erstattung des zu viel gezahlten Teilbetrags verlangt wird.
- Ein heruntergeladenes E-Book enthält unlesbare Abschnitte, weshalb der Kaufpreis rückwirkend angepasst werden soll.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vollständige Rückabwicklung des Vertrags bei einem Mangel, was der Vertragsbeendigung nach § 327m unterliegt.
- Minderung des Kaufpreises bei körperlichen Sachen wie gedruckten Büchern oder Möbeln.
- Geltendmachung von Schadensersatz wegen mangelhafter digitaler Inhalte.
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