§ 327r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Änderungen an digitalen Produkten § 327r

Unternehmer dürfen digitale Produkte bei dauerhafter Bereitstellung nur bedingt ändern. Bei Beeinträchtigung gilt ein Beendigungsrecht innerhalb von 30 Tagen.

Amtlicher Text § 327r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält, 2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und 3. der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.
  • (2) Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher beeinträchtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen, wenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert. Die Information muss Angaben enthalten über: 1. Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie 2. die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist.
  • (3) Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen Produkts die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, so kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich beenden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Information nach Absatz 2 zu laufen. Erfolgt die Änderung nach dem Zugang der Information, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Zugangs der Information der Zeitpunkt der Änderung.
  • (4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn 1. die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder 2. dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.
  • (5) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.
  • (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge, bei denen der andere Bestandteil des Paketvertrags die Bereitstellung eines Internetzugangsdienstes oder eines öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung digitaler Produkte wie Musik-Streaming oder Cloud-Software dürfen Anbieter Änderungen vornehmen, die über reine Aktualisierungen hinausgehen, wenn der Vertrag einen triftigen Grund dafür vorsieht, keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Verbraucher klar informiert wird.

Schränkt eine Änderung den Zugriff oder die Nutzbarkeit nicht nur unerheblich ein, muss der Anbieter rechtzeitig vorab auf einem dauerhaften Datenträger über Merkmale, Zeitpunkt und Rechte informieren. Der Verbraucher kann den Vertrag dann innerhalb von 30 Tagen kostenfrei beenden.

Das Beendigungsrecht entfällt, wenn die Beeinträchtigung unerheblich ist oder der Zugriff auf das unveränderte Produkt ohne Zusatzkosten erhalten bleibt. Die Regelung gilt nicht für bestimmte Paketverträge mit Telekommunikationsdiensten.

Wann sie gilt

  • Ein Streaming-Dienst entfernt Funktionen aus der Benutzeroberfläche oder streicht Inhalte im laufenden Abonnement.
  • Ein Software-Anbieter wandelt ein Computerprogramm im Dauerbezug um und verändert dabei Bedienung und Funktionalität.
  • Eine Cloud-Plattform schränkt den Speicherplatz oder die Exportfunktionen eines laufenden Nutzerkontos ein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Notwendige Sicherheitsaktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit; diese richten sich nach § 327f.
  • Die Behebung von Sachmängeln am digitalen Produkt; hierfür gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln zur Nacherfüllung.
  • Preiserhöhungen ohne Änderung der Produktmerkmale; dafür gelten die allgemeinen vertraglichen Änderungsvorbehalte.

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