§ 327s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abweichende Vereinbarungen zu Verbrauchernachteil § 327s

Nur nach Mitteilung über Nichtbereitstellung/Mangel oder Änderungsinfo darf zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Schadensersatz ausgenommen.

Amtlicher Text § 327s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen.
  • (2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.
  • (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
  • (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
  • (5) § 327h bleibt unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§327s regelt, wann ein Unternehmer sich auf Vertragsklauseln berufen kann, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften dieses Untertitels über digitale Produkte abweichen. Grundsätzlich sind solche Klauseln unwirksam, es sei denn, sie wurden erst getroffen, nachdem der Verbraucher dem Unternehmer eine unterbliebene Bereitstellung oder einen Mangel mitgeteilt hat (Absatz 1) oder nachdem der Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts informiert wurde (Absatz 2).

Absatz 3 stellt klar, dass auch Umgehungen erfasst werden. Absatz 4 nimmt Vereinbarungen über Schadensersatz von diesem Verbot aus – dort sind abweichende Klauseln also erlaubt. Absatz 5 verweist auf §327h, der spezielle Regeln für Vereinbarungen über Produktmerkmale enthält.

Wann sie gilt

  • Ein Softwarehersteller schließt im Vertrag jede Nacherfüllung oder Minderung aus, bevor der Verbraucher den Mangel gemeldet hat. Der Hersteller kann sich auf diese Klausel nicht berufen.
  • Ein Streaming-Dienst ändert sein Angebot und verlangt vom Verbraucher vorab die Zustimmung zu schlechteren Konditionen, ohne ihn über die Änderung zu informieren. Die Vereinbarung ist unwirksam.
  • Ein Verbraucher kauft eine E-Book-Lizenz. Der Vertrag enthält eine Klausel, dass bei Nichtbereitstellung nur eine Teilerstattung erfolgt. Der Unternehmer kann sich darauf nur berufen, wenn der Verbraucher zuvor die Nichtbereitstellung mitgeteilt hat.
  • Ein Unternehmer versucht, durch eine komplizierte Gestaltung (z.B. Koppelung mit einem anderen Vertrag) die Rechte des Verbrauchers zu umgehen. Absatz 3 verhindert die Umgehung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob ein Verbraucher Schadensersatz verlangen kann – das ist in §§327m und 327n geregelt, und §327s schließt Abweichungen bei Schadensersatz ausdrücklich aus.
  • Sie betrifft nicht die Verjährung von Ansprüchen (§327j) oder die Beweislastumkehr (§327k).
  • Sie gilt nicht für Verträge über nicht-digitale Produkte (Sachmängel).
  • Sie verbietet nicht generell abweichende Vereinbarungen, sondern nur solche, die zum Nachteil des Verbrauchers sind und vor bestimmten Zeitpunkten getroffen werden.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 327s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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