Widerrufsbutton bei Online-Verträgen - § 356a BGB
§ 356a BGB verpflichtet Online-Händler zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons („Vertrag widerrufen“) und einer Bestätigung für Verbraucher.
- (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
- (2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen: 1. den Namen des Verbrauchers, 2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte, 3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
- (3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
- (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
- (5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat. (+++ § 356a BGB: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 VVG 2008 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmer, die Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine ständig verfügbare und leicht zugängliche Widerrufsfunktion bereitzustellen. Verbraucher müssen ihren Widerruf direkt auf der Internetseite oder in der App über eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung einleiten können.
Die Gestaltung erfordert einen zweistufigen Vorgang. Zunächst stellt der Verbraucher Informationen zu seinem Namen, zur Identifizierung des Vertrags sowie zum Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung bereit oder bestätigt diese. Anschließend erfolgt die Absendung über eine gesonderte Schaltfläche, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden Eindeutigkeit beschriftet ist.
Sofern der Verbraucher die Erklärung über diese Schaltfläche absendet, gilt der Widerruf als innerhalb der Frist zugegangen, wenn die Absendung vor Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Unternehmer muss dem Verbraucher daraufhin unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit übermitteln.
Wann sie gilt
- Ein Käufer sucht im Kundenkonto eines Online-Shops nach der Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, um eine Bestellung direkt auf der Webseite zu stornieren.
- Ein Händler richtet in seiner Smartphone-App das zweistufige Verfahren mit den Schaltflächen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ ein.
- Eine Verbraucherin nutzt die elektronische Widerrufsfunktion und verlangt die unverzügliche Eingangsbestätigung samt Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger.
- Ein Verbraucher schickt seinen Widerruf am letzten Tag der Frist über den Widerrufsbutton ab und beruft sich auf die Fristwahrung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das grundsätzliche Bestehen oder die Fristlänge des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen.
- Die Rechtsfolgen des Widerrufs wie die Rückabwicklung von Zahlungen, Wertersatz oder Rücksendekosten.
- Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche, sondern etwa telefonisch oder vor Ort im Ladengeschäft geschlossen wurden.
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