Wertersatz nach Widerruf von Verträgen § 357a
§ 357a BGB regelt Wertersatz nach Widerruf bei Waren mit Wertverlust, bereits erbrachten Dienstleistungen oder Energie sowie Ausnahmen für digitale Inhalte.
- (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
- (2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn 1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, 2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und 3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
- (3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder bei einem Fernabsatzvertrag Gebrauch, regelt diese Vorschrift die Pflicht zum Wertersatz. Ein Wertersatz für Waren wird geschuldet, wenn ein Wertverlust auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Voraussetzung ist zudem, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Bei Dienstleistungen sowie bei der Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme muss Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers auf vorzeitigen Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein. Zudem setzt die Pflicht voraus, dass der Unternehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.
Grundlage für die Berechnung des Wertersatzes bei Dienstleistungen und Energieversorgungen ist der vereinbarte Gesamtpreis. Erweist sich dieser als unverhältnismäßig hoch, dient der Marktwert der erbrachten Leistung als Berechnungsgrundlage. Für Verträge über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten besteht im Falle des Widerrufs keine Pflicht zum Wertersatz.
Wann sie gilt
- Eine bestellte Jacke wird über Tage hinweg getragen und weist Gebrauchsspuren auf, bevor der Vertrag widerrufen wird.
- Ein Verbraucher verlangt ausdrücklich, dass der Handwerker einen im Haustürgeschäft geschlossenen Vertrag über Malarbeiten sofort ausführt, und widerruft danach.
- Ein Stromanbieter liefert auf ausdrücklichen Wunsch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist Strom, woraufhin der Kunde den Vertrag widerruft.
- Ein Verbraucher lädt eine Software direkt aus dem Internet herunter und widerruft den Vertrag im Anschluss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeinen Rechtsfolgen des Widerrufs wie die Rückgewähr empfangener Leistungen und Transportkosten (§ 357).
- Der Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen und dessen Wertersatzfolgen (§ 357b).
- Das Bestehen und die Fristen des Widerrufsrechts selbst (§ 355, § 356).
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