§ 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgewähr nach Widerruf § 357

Rückzahlung innerhalb 14 Tagen inkl. Lieferkosten, Verbraucher trägt ggf. Rücksendekosten, Unternehmer muss gleiches Zahlungsmittel verwenden.

Amtlicher Text § 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
  • (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
  • (3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
  • (4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
  • (5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
  • (6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
  • (7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
  • (8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Verbraucher und der Unternehmer müssen einander die empfangenen Leistungen spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurückgeben. Der Unternehmer erstattet auch die Lieferkosten, es sei denn, der Verbraucher hat eine teurere Versandart gewählt. Die Rückzahlung muss mit demselben Zahlungsmittel erfolgen, das der Verbraucher benutzt hat – außer es wurde etwas anderes vereinbart, das den Verbraucher nichts kostet.

Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückbekommen hat oder der Verbraucher den Versand nachweist, es sei denn, der Unternehmer hat die Abholung angeboten. Der Verbraucher trägt die Rücksendekosten nur, wenn er vor Vertragsschluss darüber belehrt wurde. Wenn die Ware bei Vertragsschluss zur Wohnung des Verbrauchers gebracht wurde und nicht per Post zurückgesandt werden kann, muss der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholen. Für digitale Produkte gilt ergänzend § 327p.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher bestellt online einen Fernseher und widerruft. Der Händler muss den Kaufpreis inklusive Versandkosten zurückzahlen, der Verbraucher trägt die Rücksendekosten, wenn er darüber belehrt wurde.
  • Ein Verkäufer kommt an die Haustür und verkauft einen Staubsauger, der sofort geliefert wird. Der Verbraucher widerruft; der Unternehmer muss die Ware abholen, weil sie nicht per Post zurückgesandt werden kann.
  • Ein Verbraucher zahlt per Kreditkarte. Der Händler muss die Rückzahlung ebenfalls auf die Kreditkarte leisten, es sei denn, eine andere kostenfreie Methode wurde vereinbart.
  • Der Verbraucher hat die Ware schon erhalten. Der Händler verweigert die Rückzahlung, bis die Ware zurückgeschickt wurde oder der Verbraucher den Versand nachweist – außer der Händler hat Abholung angeboten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht den Wertersatz für eine Wertminderung der Ware – das steht in § 357a.
  • Sie behandelt nicht die Voraussetzungen des Widerrufsrechts selbst, also wann und wie der Verbraucher widerrufen kann – dazu §§ 355, 356.
  • Sie gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen – für diese ist § 357b einschlägig.
  • Die Rückzahlungsfrist von 14 Tagen bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des Widerrufs, sondern auf die Rückgewähr der Leistungen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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