Widerrufsfrist bei zinslosem Darlehen § 356f
Bei unentgeltlichen Darlehen beginnt die Widerrufsfrist nach Unterrichtung gemäß § 514 Absatz 2 Satz 3 und erlischt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Beginn und das Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Die Frist für den Widerruf beginnt abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 erst dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 514 Absatz 2 Satz 3 ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Ohne diese Pflichtunterrichtung setzt der Fristablauf nicht ein.
Das Widerrufsrecht besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem Zeitpunkt der nachträglichen Unterrichtung.
Wann sie gilt
- Ein Händler gewährt einem Käufer eine zinsfreie Stundung des Kaufpreises ohne zusätzliche Gebühren.
- Ein Autohaus überlässt einem Kunden ein Fahrzeug mit einer zinslosen Ratenzahlung.
- Ein Elektronikmarkt schließt mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine unentgeltliche Finanzierungshilfe ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kostenpflichtige Verbraucherdarlehen mit Zinsen oder Gebühren, für die § 356b gilt.
- Miet- oder Leasingverträge ohne Darlehens- oder Finanzierungscharakter.
- Verträge zwischen privaten Personen ohne Beteiligung eines Unternehmers.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 356f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.