§ 357b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerrufsfolgen bei Finanzdienstleistungen §357b

§ 357b BGB regelt die Rückgewähr von Leistungen binnen 30 Tagen nach Widerruf von Finanzdienstleistungen sowie Wertersatz und Sollzins bei Darlehen.

Amtlicher Text § 357b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
  • (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
  • (3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Verbraucher einen Vertrag über Finanzdienstleistungen widerruft, müssen beide Seiten das Erhaltene innerhalb von 30 Tagen zurückgeben. Das gilt für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, aber auch für Verbraucherdarlehen und bestimmte Finanzierungshilfen.

Bei Dienstleistungen, die der Unternehmer bereits vor dem Widerruf erbracht hat, muss der Verbraucher Wertersatz zahlen – aber nur, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Folge hingewiesen wurde und ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen wird. Für digitale Inhalte, die nicht auf einem Datenträger geliefert werden, gilt dasselbe.

Bei Verbraucherdarlehen schuldet der Darlehensnehmer für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann er nachweisen, dass der Gebrauchsvorteil geringer war; dann ist nur der geringere Betrag fällig. Für bestimmte Finanzierungshilfen gelten zusätzliche Regelungen aus anderen Paragraphen.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher bestellt online eine Finanzberatung per Videocall und widerruft nach drei Tagen. Der Unternehmer hat bereits eine Stunde beraten. – Der Verbraucher muss Wertersatz zahlen, wenn er vorab informiert und zugestimmt hat.
  • Ein Verbraucher schließt außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über eine Ratenzahlung für ein Möbelstück (entgeltliche Finanzierungshilfe) und widerruft. Die gelieferten Möbel müssen zurückgegeben werden, und es gelten die Vorschriften zu verbundenen Verträgen.
  • Ein Verbraucher nimmt einen Immobiliar-Verbraucherdarlehen auf, widerruft nach Auszahlung und muss den Sollzins für die Zeit bis zur Rückzahlung entrichten, kann aber einen niedrigeren Gebrauchsvorteil nachweisen.
  • Ein Verbraucher kauft einen digitalen Kurs (nicht auf CD) online, widerruft nach zwei Tagen, nachdem er bereits die erste Lektion heruntergeladen hat. Er muss Wertersatz leisten, wenn er vorab informiert wurde und zugestimmt hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Widerruf von Verträgen über Waren (keine Finanzdienstleistungen) – geregelt in §§ 357, 357a.
  • Der Widerruf von Teilzeit-Wohnrechteverträgen – geregelt in § 357c.
  • Der Widerruf von Verbraucherbauverträgen – geregelt in § 357e.
  • Allgemeine Rücktrittsrechte (z.B. gegen Reugeld) – geregelt in § 353.

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