Rückabwicklung bei Ratenlieferungsverträgen § 357d
§ 357d BGB regelt die Rückabwicklung von Ratenlieferungsverträgen aus dem Laden: Verbraucher tragen Rücksendekosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird ein Ratenlieferungsvertrag weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen – etwa direkt in einem Ladengeschäft –, gelten nach einem Widerruf besondere Regeln für die Rückabwicklung. Die erhaltenen Leistungen sind nach den allgemeinen Vorschriften für Widerrufe zurückzugewähren.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Waren hat grundsätzlich der Verbraucher zu tragen. Eine Pflicht des Unternehmers zur Übernahme dieser Kosten besteht nur dann, wenn er sich zuvor ausdrücklich dazu bereit erklärt hat.
Hinsichtlich eines eventuellen Wertersatzes gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln, wobei sich die Informationspflichten nach den speziellen Vorgaben für Verträge im Geschäftsraum richten.
Wann sie gilt
- Im Buchladen wird ein Vertrag über die stufenweise Belieferung einer Buchreihe unterzeichnet und anschließend widerrufen.
- In einem Fachgeschäft wird eine regelmäßige Lieferung von Verbrauchsmaterialien vereinbart und danach der Widerruf erklärt.
- Im Ladenlokal wird ein Vertrag über wiederkehrende Warenlieferungen abgeschlossen und fristgerecht widerrufen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Widerruf von Ratenlieferungsverträgen, die online oder am Telefon abgeschlossen wurden.
- Das Bestehen oder die Frist des Widerrufsrechts an sich.
- Kaufverträge über eine einmalige Warensendung im Ladengeschäft.
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