Beweislast bei Annahme als Erfüllung § 363
Bei Annahme einer Leistung als Erfüllung trägt der Gläubiger die Beweislast für Unvollständigkeit oder Andersartigkeit. (§ 363 BGB)
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Leistung als Erfüllung annimmt, kann später nicht ohne Weiteres behaupten, die Leistung sei nicht die geschuldete oder unvollständig gewesen. § 363 BGB legt die Beweislast in diesem Fall dem Gläubiger auf.
„Als Erfüllung annehmen“ bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung so hinnimmt, als sei die Schuldadung damit getilgt. Das kann ausdrücklich (z.B. durch Quittung) oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. Bezahlen, Abnahme ohne Vorbehalt) geschehen. Hat der Gläubiger die Leistung einmal als Erfüllung akzeptiert, muss er beweisen, dass sie abweichend oder unvollständig war, wenn er sie später nicht als Erfüllung gelten lassen will.
Die Beweislast betrifft die Tatsachen, die die angebliche Abweichung oder Unvollständigkeit begründen. Der Schuldner muss nicht nachweisen, dass die Leistung richtig war; das Gesetz geht davon aus, dass die Annahme als Erfüllung die Richtigkeit indiziert.
Wann sie gilt
- Ein Kunde lässt eine Heizung reparieren, nimmt die Reparatur ab und bezahlt. Später behauptet er, die Heizung funktioniere immer noch nicht richtig – er muss beweisen, dass die Reparatur unvollständig war.
- Ein Käufer bestellt Birnen, erhält aber Äpfel geliefert, nimmt die Lieferung jedoch an und bezahlt. Später verlangt er Ersatz – er muss beweisen, dass er Birnen bestellt hat und die Äpfel eine andere Leistung waren.
- Ein Mieter zahlt die Miete per Überweisung, der Vermieter bestätigt den Eingang. Später behauptet der Vermieter, der Betrag sei zu niedrig – er muss beweisen, dass die Zahlung unvollständig war.
- Ein Auftragnehmer erbringt eine Dienstleistung (z.B. Gartenarbeit), der Kunde unterschreibt einen Abnahmeschein. Später beanstandet der Kunde, dass bestimmte Arbeiten nicht ausgeführt wurden – er muss dies beweisen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Gläubiger die Leistung noch nicht angenommen hat, gilt § 363 nicht; dann liegt die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung beim Schuldner (§ 362 BGB).
- Hat der Gläubiger die Leistung unter ausdrücklichem Vorbehalt (z.B. „Annahme unter Vorbehalt der Prüfung“) angenommen, liegt keine vorbehaltlose Annahme als Erfüllung vor, so dass § 363 nicht anwendbar ist.
- § 363 regelt nicht die Beweislast für Mängel, die erst nach der Annahme auftreten (z.B. verdeckte Mängel). Hierfür gelten die Gewährleistungsvorschriften (z.B. §§ 437, 634 BGB).
- Die Vorschrift betrifft nicht die Frage, ob eine Leistung überhaupt als Erfüllung angeboten wurde – das ist eine separate Frage.
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