§ 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen: § 366

Bestimmt, welche Schuld zuerst getilgt wird, wenn der Schuldner mehrere gleichartige Schulden hat und die Leistung nicht ausreicht (§ 366 BGB).

Amtlicher Text § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
  • (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand einem Gläubiger mehrere ähnliche Schulden schuldet (z.B. mehrere Geldbeträge) und eine Zahlung nicht alle deckt, kann der Schuldner selbst sagen, welche Schuld damit bezahlt werden soll. Tut er das nicht, greift eine gesetzliche Reihenfolge: Zuerst werden fällige Schulden getilgt, bei mehreren fälligen die mit der geringeren Sicherheit, dann die für den Schuldner lästigere, dann die ältere, und wenn alles gleich ist, wird proportional getilgt.

Die Regelung gilt nur für gleichartige Leistungen (z.B. Geld) und nur, wenn der Schuldner demselben Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist. Sie betrifft nicht die Anrechnung auf Zinsen und Kosten – dafür gibt es eine eigene Vorschrift.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter schuldet dem Vermieter die Miete für Januar und Februar und überweist nur einen Monatsbetrag.
  • Ein Kunde hat zwei offene Rechnungen bei einem Lieferanten und zahlt einen Betrag, der nicht beide deckt.
  • Ein Darlehensnehmer hat zwei verschiedene Darlehen bei derselben Bank und leistet eine Teilzahlung.
  • Ein Unternehmer bezahlt seinen Lieferanten pauschal, obwohl er aus mehreren Verträgen unterschiedliche Summen schuldet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verschiedenartige Leistungen (z.B. Geld und Sachleistung) – hier gilt § 366 nicht.
  • Schulden gegenüber verschiedenen Gläubigern – die Regelung setzt denselben Gläubiger voraus.
  • Anrechnung auf Zinsen und Kosten – dafür ist § 367 BGB zuständig.
  • Die Frage, ob eine Leistung überhaupt als Erfüllung wirkt – das regelt § 362 BGB.

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