§ 365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt § 365

Wenn ein Schuldner eine Sache, eine Forderung oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gibt, haftet er für Mängel im Recht oder der Sache wie ein Verkäufer.

Amtlicher Text § 365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die Gewährleistungspflicht des Schuldners, wenn dieser dem Gläubiger eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gibt. Das bedeutet, der Gläubiger nimmt die angebotene Leistung anstelle der ursprünglich geschuldeten Leistung an.

Der Schuldner haftet dann für Mängel im Recht (z.B. die Forderung besteht nicht oder ist mit Einreden belastet) und für Mängel der Sache (z.B. versteckte Sachmängel) genau so, wie ein Verkäufer im Kaufrecht haften würde. Die Haftung umfasst sowohl Rechts- als auch Sachmängel.

Die Vorschrift selbst legt nicht fest, ob und wann die ursprüngliche Schuld erlischt – das folgt aus den allgemeinen Regeln der Erfüllung (§ 362) und der Annahme an Erfüllungs statt (§ 364).

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner gibt statt einer Geldzahlung sein gebrauchtes Fahrrad, das später einen versteckten Rahmenbruch aufweist.
  • Ein Schuldner tritt eine angeblich sichere Forderung gegen einen Dritten ab, die jedoch bereits verjährt ist.
  • Ein Schuldner überträgt ein Grundstück an Erfüllungs statt, und es stellt sich heraus, dass ein Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist.
  • Ein Schuldner gibt ein Kunstwerk, das sich als Fälschung herausstellt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Gläubiger die Leistung als Erfüllung annimmt (Erfüllung) – das ist in § 364 geregelt.
  • Sie gilt nicht für die Hingabe erfüllungshalber (z.B. Sicherungsübereignung), bei der die ursprüngliche Schuld fortbesteht.
  • Sie regelt nicht die Voraussetzungen der Annahme an Erfüllungs statt, sondern nur die Gewährleistungspflicht nach erfolgter Annahme.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB