§ 364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen durch Annahme einer anderen Leistung: § 364 BGB

Schuldverhältnis erlischt bei Annahme einer anderen Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB). Bei Übernahme einer neuen Verbindlichkeit gilt Auslegungsregel.

Amtlicher Text § 364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
  • (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 364 BGB regelt die Annahme einer anderen Leistung anstelle der geschuldeten (Annahme an Erfüllungs statt). Nimmt der Gläubiger die andere Leistung an, erlischt das Schuldverhältnis.

Die Vorschrift enthält außerdem eine Auslegungsregel für den Fall, dass der Schuldner eine neue Verbindlichkeit eingeht, um den Gläubiger zu befriedigen. Im Zweifel ist dann nicht anzunehmen, dass diese neue Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen wird. Die ursprüngliche Schuld bleibt bestehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Wann sie gilt

  • Der Gläubiger einer Geldschuld nimmt statt des Geldes ein Gemälde als Zahlung an.
  • Der Gläubiger einer Sachleistung (z.B. Lieferung eines bestimmten Buches) nimmt stattdessen Bargeld an.
  • Der Schuldner bietet eine neue Verbindlichkeit an, etwa einen Wechsel, und der Gläubiger nimmt ihn an. Nach § 364 Abs. 2 ist im Zweifel nicht von einer Annahme an Erfüllungs statt auszugehen.
  • Der Gläubiger einer Dienstleistung nimmt stattdessen eine andere Dienstleistung des Schuldners an.
  • Der Gläubiger einer Forderung nimmt eine andere Sache an, die der Schuldner anbietet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Gewährleistungsrechte des Gläubigers für die angenommene Sache (geregelt in § 365 BGB).
  • Die Beweislast, wenn der Gläubiger eine Leistung als Erfüllung annimmt (geregelt in § 363 BGB).
  • Die Anrechnung einer Leistung auf mehrere Forderungen (geregelt in §§ 366, 367 BGB).
  • Das Erlöschen durch die geschuldete Leistung selbst (geregelt in § 362 BGB).

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